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für Sozialrecht
So|zial|recht (Substantiv) das, [kein Plural]
- Das Sozialrecht hat die Aufgabe, die Wertvorstellungen des Grundgesetzes über die Würde des Menschen gem. Art. 1 Abs. 1 GG und über den sozialen Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) zu verwirklichen. Das Sozialrecht soll nicht nur Not und Bedürftigkeit abwenden, sondern erfüllt nur seine verfassungsmäßigen Aufgaben, wenn zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit beiträgt. Geregelt werden die in §§ 3 bis 10 SGB I formulierten Leistungen und Hilfen, die der Umsetzung der Aufgaben des Sozialrechts dienen. [@]
- Öffentliches Recht - Verfassungsrecht
