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Rechtsanwalt Herr RA Jan Groschoff
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Name:Herr RA Jan Groschoff Straße / Nr.:Kröpeliner Str. 91 PLZ/Ort:18055 Rostock Telefon:0381 37706992 Fax:0381 4922074 |
VOB/B und AGB bei Verbrauchern
27.10.2008 Rechtsgebiete:
Die Überprüfung der VOB/B anhand des AGB-Rechts
BGH erhöht Anforderungen für Wirksamkeit gegenüber Verbrauchern
Obwohl die VOB/B ursprünglich für die Auftragsvergabe der öffentlichen Hand entwickelt
wurden, ist ihre Vereinbarung in Bauverträgen zwischen Privaten inzwischen weit verbreitete
Praxis. Sowohl zwischen General- und Subunternehmern als auch zwischen privaten
Bauherren und Bauunternehmen finden sich diesbezügliche Standardklauseln.
Bereits früh hatte der Bundesgerichtshof dazu entschieden, dass die VOB/B bei einer
solchen Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzustufen sind und
dementsprechend am AGB-Recht (damals AGBG, heute § 305ff BGB) zu messen sind. Mit
Urteil vom 16.12.1982 (AZ: VII ZR 92/82) führte er aber aus, die VOB/B seien zwar als AGB
einzustufen, allerdings nur in ihrer Gesamtheit zu bewerten und als solches ausgewogen und
angemessen. Der BGH begründete dies damit, dass bei der Ausarbeitung der VOB/B durch
die Beteiligung sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmerseite alle Interessen
hinreichend berücksichtigt worden seien.
Wurden die VOB/B daher wie allgemein üblich in ihrer Gesamtheit Bestandteil des
Vertrages, wurden sie von den Gerichten regelmäßig nicht weiter überprüft und als wirksam
angesehen.
Mit Urteil vom 24.07.2008 (AZ: VII ZR 55/07) nahm der BGH dann aber bei Verträgen mit
Verbrauchern entgegen seiner bisherigen Entscheidungspraxis eine Neubewertung dieser so
genannten Kontrollprivilegierung vor. Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB
legaldefiniert und bezeichnet alle Personen, die weder in ihrer gewerblichen noch in ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auch der Bauunternehmer, der für private
Zwecke Bauaufträge auslöst, fällt also darunter. Hintergrund der Entscheidung ist, dass
Verbraucherschutzverbände nicht an der Ausarbeitung der VOB/B beteiligt sind und dies
auch nicht deren ursprünglicher Zielsetzung als Vergabebedingungen der öffentlichen Hand
entspricht.
Im Ergebnis hat der BGH aber über die Wirksamkeit der VOB/B gegenüber Verbrauchern
noch nicht entschieden, sondern die Sache vorerst zurückverwiesen. Das Berufungsgericht
wird nun zunächst die einzelnen Klauseln prüfen müssen. Es ist damit zu rechnen, dass die
Sache danach dem BGH erneut vorliegen wird, sollte der Gesetzgeber nicht aktiv werden
und die Privilegierung der VOB/B gesetzlich verankern.
Es bleibt also abzuwarten, inwieweit einzelne Klauseln der VOB/B gegenüber Verbrauchern
weiter verwendet werden können. Dies muss bereits jetzt bei der Vertragsgestaltung
berücksichtigt werden, da die Wirksamkeit auch rückwirkend entfällt. Generell ist damit zu
rechnen, dass Klauseln, die private Bauherren (so sie denn Verbraucher sind)
benachteiligen, in Zukunft kritischer zu bewerten sein werden. Dies sollte bei der
Vertragsgestaltung beachtet werden. Es empfiehlt sich, die verwendeten Musterverträge
anwaltlich daraufhin überprüfen zu lassen.
Die Presseerklärung des BGH zum Urteil findet sich unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/
rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2008&Sort=3&Seite=1&nr=
44637&pos=51&anz=197
Die Kanzlei KOMNING Rechtsanwälte bietet die Überprüfung Ihrer Verträge im Rahmen ihres Firmenpools an.
BGH erhöht Anforderungen für Wirksamkeit gegenüber Verbrauchern
Obwohl die VOB/B ursprünglich für die Auftragsvergabe der öffentlichen Hand entwickelt
wurden, ist ihre Vereinbarung in Bauverträgen zwischen Privaten inzwischen weit verbreitete
Praxis. Sowohl zwischen General- und Subunternehmern als auch zwischen privaten
Bauherren und Bauunternehmen finden sich diesbezügliche Standardklauseln.
Bereits früh hatte der Bundesgerichtshof dazu entschieden, dass die VOB/B bei einer
solchen Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzustufen sind und
dementsprechend am AGB-Recht (damals AGBG, heute § 305ff BGB) zu messen sind. Mit
Urteil vom 16.12.1982 (AZ: VII ZR 92/82) führte er aber aus, die VOB/B seien zwar als AGB
einzustufen, allerdings nur in ihrer Gesamtheit zu bewerten und als solches ausgewogen und
angemessen. Der BGH begründete dies damit, dass bei der Ausarbeitung der VOB/B durch
die Beteiligung sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmerseite alle Interessen
hinreichend berücksichtigt worden seien.
Wurden die VOB/B daher wie allgemein üblich in ihrer Gesamtheit Bestandteil des
Vertrages, wurden sie von den Gerichten regelmäßig nicht weiter überprüft und als wirksam
angesehen.
Mit Urteil vom 24.07.2008 (AZ: VII ZR 55/07) nahm der BGH dann aber bei Verträgen mit
Verbrauchern entgegen seiner bisherigen Entscheidungspraxis eine Neubewertung dieser so
genannten Kontrollprivilegierung vor. Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB
legaldefiniert und bezeichnet alle Personen, die weder in ihrer gewerblichen noch in ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auch der Bauunternehmer, der für private
Zwecke Bauaufträge auslöst, fällt also darunter. Hintergrund der Entscheidung ist, dass
Verbraucherschutzverbände nicht an der Ausarbeitung der VOB/B beteiligt sind und dies
auch nicht deren ursprünglicher Zielsetzung als Vergabebedingungen der öffentlichen Hand
entspricht.
Im Ergebnis hat der BGH aber über die Wirksamkeit der VOB/B gegenüber Verbrauchern
noch nicht entschieden, sondern die Sache vorerst zurückverwiesen. Das Berufungsgericht
wird nun zunächst die einzelnen Klauseln prüfen müssen. Es ist damit zu rechnen, dass die
Sache danach dem BGH erneut vorliegen wird, sollte der Gesetzgeber nicht aktiv werden
und die Privilegierung der VOB/B gesetzlich verankern.
Es bleibt also abzuwarten, inwieweit einzelne Klauseln der VOB/B gegenüber Verbrauchern
weiter verwendet werden können. Dies muss bereits jetzt bei der Vertragsgestaltung
berücksichtigt werden, da die Wirksamkeit auch rückwirkend entfällt. Generell ist damit zu
rechnen, dass Klauseln, die private Bauherren (so sie denn Verbraucher sind)
benachteiligen, in Zukunft kritischer zu bewerten sein werden. Dies sollte bei der
Vertragsgestaltung beachtet werden. Es empfiehlt sich, die verwendeten Musterverträge
anwaltlich daraufhin überprüfen zu lassen.
Die Presseerklärung des BGH zum Urteil findet sich unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/
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