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Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt
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Name:Frau RAin Kerstin Weigelt Straße / Nr.:Brinkstraße 27a PLZ/Ort:17489 Greifswald Telefon:03834 51 30 18 Fax:03834 51 43 39 Email:kerstin.weigelt@meinrechtsportal.de Homepage:www.genschmar-weigelt.de |
Gewährleistung
18.09.2008 Rechtsgebiete:
-- Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung? -- Kauf von privat zu privat
Wer im Internet auf Auktionsplattformen wie dem Portal mit den vier bunten Buchstaben
nach Schnäppchen stöbert, hat insbesondere bei Privatverkäufern diese oder eine ähnliche
Formulierung bestimmt schon öfter gelesen.
Relevant wird die Beschäftigung mit dem Thema gewöhnlich erst, wenn man mit einer
ersteigerten oder gekauften Sache deshalb nicht zufrieden ist, weil sie defekt ist oder nicht der
Artikelbeschreibung entspricht.
Ein grosser Irrglaube herrscht unter privaten Verkäufern, sie könnten sich von jeder
Gewährleistung lossagen, wenn sie der Artikelbeschreibung 4 Worte hinzusetzen: ?unter
Ausschluss jeder Gewährleistung?.
Aber ist ein Ausschluss ohne weiteres möglich?
Die Antwort lautet: nein.
Ein Ausschluss ist nur wirksam für solche Mängel, die dem Käufer bereits bei
Vertragsschluss bekannt waren.
Empfehlenswert ist daher das genaue Studium der Artikelbeschreibung. Auch sollten sich
Käufer auf ihren gesunden Menschenverstand verlassen.
Für Mängel, die bei Vertragsschluss nicht bekannt waren oder die der Verkäufer arglistig
verschwiegen hat, haftet jeder Verkäufer nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches,
unabhängig davon, ob er als privater oder gewerblicher Verkäufer verkauft.
Lediglich bei der Dauer der Gewährleistungspflicht spielt die Eigenschaft des Verkäufers eine
Rolle.
Voraussetzung jeden Gewährleistungsanspruchs ist das Vorliegen eines Mangels.
Das Gesetz spricht unter anderem von Mangelfreiheit einer Sache, wenn sie die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Der Käufer sollte überprüfen, ob die Ware mit der Artikelbeschreibung
übereinstimmt. Mängel können sich dabei nicht nur aus der fehlenden Funktionstüchtigkeit
ergeben, sondern auch daraus, ob eine Sache als ?neu? angeboten wird, der Käufer tatsächlich
aber eine gebrauchte Sache erhält. Auch die Deklaration als ?unfallfrei? kann ein Mangel
sein, wenn der ersteigerte PKW Unfallschäden aufweist.
Steht dem Käufer ein Gewährleistunganspruch zu, hat er zunächst den Verkäufer zur
Nacherfüllung aufzufordern. Er kann die Lieferung einer mangelfreien Sache oder Reparatur
verlangen. Die Kosten hierfür hat der Verkäufer zu tragen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl von dem Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Die Geltendmachung von Schadensersatz ist darüber hinaus ebenfalls möglich.
Unabhängig von der allgemeinen Rechtslage ist eine Einzelfallbeurteilung der Angelegenheit
unausweichlich. Ein Patentrezept gibt es leider nicht.
Wer im Internet auf Auktionsplattformen wie dem Portal mit den vier bunten Buchstaben
nach Schnäppchen stöbert, hat insbesondere bei Privatverkäufern diese oder eine ähnliche
Formulierung bestimmt schon öfter gelesen.
Relevant wird die Beschäftigung mit dem Thema gewöhnlich erst, wenn man mit einer
ersteigerten oder gekauften Sache deshalb nicht zufrieden ist, weil sie defekt ist oder nicht der
Artikelbeschreibung entspricht.
Ein grosser Irrglaube herrscht unter privaten Verkäufern, sie könnten sich von jeder
Gewährleistung lossagen, wenn sie der Artikelbeschreibung 4 Worte hinzusetzen: ?unter
Ausschluss jeder Gewährleistung?.
Aber ist ein Ausschluss ohne weiteres möglich?
Die Antwort lautet: nein.
Ein Ausschluss ist nur wirksam für solche Mängel, die dem Käufer bereits bei
Vertragsschluss bekannt waren.
Empfehlenswert ist daher das genaue Studium der Artikelbeschreibung. Auch sollten sich
Käufer auf ihren gesunden Menschenverstand verlassen.
Für Mängel, die bei Vertragsschluss nicht bekannt waren oder die der Verkäufer arglistig
verschwiegen hat, haftet jeder Verkäufer nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches,
unabhängig davon, ob er als privater oder gewerblicher Verkäufer verkauft.
Lediglich bei der Dauer der Gewährleistungspflicht spielt die Eigenschaft des Verkäufers eine
Rolle.
Voraussetzung jeden Gewährleistungsanspruchs ist das Vorliegen eines Mangels.
Das Gesetz spricht unter anderem von Mangelfreiheit einer Sache, wenn sie die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Der Käufer sollte überprüfen, ob die Ware mit der Artikelbeschreibung
übereinstimmt. Mängel können sich dabei nicht nur aus der fehlenden Funktionstüchtigkeit
ergeben, sondern auch daraus, ob eine Sache als ?neu? angeboten wird, der Käufer tatsächlich
aber eine gebrauchte Sache erhält. Auch die Deklaration als ?unfallfrei? kann ein Mangel
sein, wenn der ersteigerte PKW Unfallschäden aufweist.
Steht dem Käufer ein Gewährleistunganspruch zu, hat er zunächst den Verkäufer zur
Nacherfüllung aufzufordern. Er kann die Lieferung einer mangelfreien Sache oder Reparatur
verlangen. Die Kosten hierfür hat der Verkäufer zu tragen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl von dem Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Die Geltendmachung von Schadensersatz ist darüber hinaus ebenfalls möglich.
Unabhängig von der allgemeinen Rechtslage ist eine Einzelfallbeurteilung der Angelegenheit
unausweichlich. Ein Patentrezept gibt es leider nicht.
