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Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt
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Name:Frau RAin Kerstin Weigelt Straße / Nr.:Brinkstraße 27a PLZ/Ort:17489 Greifswald Telefon:03834 51 30 18 Fax:03834 51 43 39 Email:kerstin.weigelt@meinrechtsportal.de Homepage:www.genschmar-weigelt.de |
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Frage: Mietrecht
ich wohne in einer WG 2personen wobei ich regelmässig und pünktlich meinen teil der miete zahle, mein mitbewohner aber derzeit 2 mietteile im rückstand ist. wir haben zusammen den mietvertrag unterschrieben.
meine frage!
hafte ich für die mietschuld?
ab wann und wie ist eine kündigung gerechtfertigt?
bitte um schnelle antwort
mit freundlichen grüssen
meine frage!
hafte ich für die mietschuld?
ab wann und wie ist eine kündigung gerechtfertigt?
bitte um schnelle antwort
mit freundlichen grüssen
die gegebene Antwort:
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sofern Sie gemeinsam EINEN Mietvertrag unterschrieben haben, haften Sie als sogenannte Gesamtschuldner, das heisst: der Vermieter kann von jedem von Ihnen beiden die Gesamtmiete fordern (allerdings insgesamt nur einmal).
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie auch für den Anteil Ihres Mitbewohners haften.
Ihr Vermieter kann die fristlose Kündigung aussprechen, wenn entweder 2 komplette Mieten offen sind oder der offene Betrag (meinetwegen aus mehreren Monaten) den Betrag von zwei Mieten erreicht.
Sollten also zur Zeit 2 halbe Mieten (also insgesamt eine Monatsmiete) offen sein, fehlt zur Berechtigung der fristlosen Kündigung noch eine Miete (bzw. 2 halbe Mieten). In 2 Monaten müssten Sie also mit der fristlosen Kündigung rechnen, wenn Ihr Mitbewohner den offenen Betrag nicht zügig ausgleicht und auch weiterhin keine Miete zahlt.
Zur Vermeidung der Kündigung steht es Ihnen selbstverständlich frei, den Fehlbetrag aus eigenen Mitteln zu begleichen und diesen Betrag von Ihrem Mitbewohner zu fordern.
Im Innenverhältnis Mieter-Mieter sind Sie selbstverständlich nur verpflichtet, den hälftigen Anteil zu zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
RA`in Weigelt
aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sofern Sie gemeinsam EINEN Mietvertrag unterschrieben haben, haften Sie als sogenannte Gesamtschuldner, das heisst: der Vermieter kann von jedem von Ihnen beiden die Gesamtmiete fordern (allerdings insgesamt nur einmal).
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie auch für den Anteil Ihres Mitbewohners haften.
Ihr Vermieter kann die fristlose Kündigung aussprechen, wenn entweder 2 komplette Mieten offen sind oder der offene Betrag (meinetwegen aus mehreren Monaten) den Betrag von zwei Mieten erreicht.
Sollten also zur Zeit 2 halbe Mieten (also insgesamt eine Monatsmiete) offen sein, fehlt zur Berechtigung der fristlosen Kündigung noch eine Miete (bzw. 2 halbe Mieten). In 2 Monaten müssten Sie also mit der fristlosen Kündigung rechnen, wenn Ihr Mitbewohner den offenen Betrag nicht zügig ausgleicht und auch weiterhin keine Miete zahlt.
Zur Vermeidung der Kündigung steht es Ihnen selbstverständlich frei, den Fehlbetrag aus eigenen Mitteln zu begleichen und diesen Betrag von Ihrem Mitbewohner zu fordern.
Im Innenverhältnis Mieter-Mieter sind Sie selbstverständlich nur verpflichtet, den hälftigen Anteil zu zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
RA`in Weigelt
