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Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt
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Name:Frau RAin Kerstin Weigelt Straße / Nr.:Brinkstraße 27a PLZ/Ort:17489 Greifswald Telefon:03834 51 30 18 Fax:03834 51 43 39 Email:kerstin.weigelt@meinrechtsportal.de Homepage:www.genschmar-weigelt.de |
Antworten auf Juristiauskunft.de
Frage: anzeigenvertrag
hallo, darf ich einen unternehmen einen Anzeigenauftrag/Offerte per fax zusenden wenn er dies wünscht, und er beim erst kontakt im außendienst besucht wurde und das opjekt vorgestellt wurde. Sofern wir dann von dem Kunden nach ca 14 tagen keine antwort erhalten wird dieser nochmal angerufen, oft kommt es dann vor das er zur erinnerung nochmal das angebot per fax haben möchte.
ist dies zulässig.
mfg haas Fa. DGH
ist dies zulässig.
mfg haas Fa. DGH
die gegebene Antwort:
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
aufgrund Ihrer Angabe beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Selbstverständlich ist eine nochmalige Übersendung des (offensichtlich bereits besprochenen) Angebots rechtlich zulässig.
Aus Ihrer Anfrage geht leider nicht hervor, ob Sie explizit wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen eine Faxübersendung hegen (in Form von "Kaltaquise", unaufgeforderter Werbung etc.).
Diese Bedenken sind unbegründet.
Sie pflegen ja bereits eine Geschäftsbeziehung zum Kunden, denn der Außendienstmiatarbeiter stellte das Projekt vor und man vereinbarte offensichtlich eine Rückmeldung des Kunden, ob er interessiert sei oder nicht.
Auch gehe ich davon aus, dass über Details des Angebots bereits gesprochen wurde (Preis etc.).
Insofern kommen Sie dem ausdrücklichen Wunsch des Kunden entgegen, wenn er seine Erinnerung auffrischen will (mglw. weil er im Termin keine Notizen angefertigt hat).
Ich rate Ihnen deshalb, das Angebot mit einem Anschreiben zu versehen, aus welchem explizit hervorgeht, dass sich das Angebot auf den Termin des Außendienstlers vom (Datum) bezieht und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden übersendet wird.
So vermeiden Sie Unstimmigkeiten aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (siehe oben).
In der Hoffnung, Ihr Anliegen ausreichend beantwortet zu haben verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
RA`in Weigelt
aufgrund Ihrer Angabe beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Selbstverständlich ist eine nochmalige Übersendung des (offensichtlich bereits besprochenen) Angebots rechtlich zulässig.
Aus Ihrer Anfrage geht leider nicht hervor, ob Sie explizit wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen eine Faxübersendung hegen (in Form von "Kaltaquise", unaufgeforderter Werbung etc.).
Diese Bedenken sind unbegründet.
Sie pflegen ja bereits eine Geschäftsbeziehung zum Kunden, denn der Außendienstmiatarbeiter stellte das Projekt vor und man vereinbarte offensichtlich eine Rückmeldung des Kunden, ob er interessiert sei oder nicht.
Auch gehe ich davon aus, dass über Details des Angebots bereits gesprochen wurde (Preis etc.).
Insofern kommen Sie dem ausdrücklichen Wunsch des Kunden entgegen, wenn er seine Erinnerung auffrischen will (mglw. weil er im Termin keine Notizen angefertigt hat).
Ich rate Ihnen deshalb, das Angebot mit einem Anschreiben zu versehen, aus welchem explizit hervorgeht, dass sich das Angebot auf den Termin des Außendienstlers vom (Datum) bezieht und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden übersendet wird.
So vermeiden Sie Unstimmigkeiten aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (siehe oben).
In der Hoffnung, Ihr Anliegen ausreichend beantwortet zu haben verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
RA`in Weigelt
