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Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt
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Name:Frau RAin Kerstin Weigelt Straße / Nr.:Brinkstraße 27a PLZ/Ort:17489 Greifswald Telefon:03834 51 30 18 Fax:03834 51 43 39 Email:kerstin.weigelt@meinrechtsportal.de Homepage:www.genschmar-weigelt.de |
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Frage: totensorge
der vater meines sohnes hat im jahr 2002 in thailand geheiratet, die frau lebt in Thailand. seit 2005 ist der mann im pflegeheim-brd. die ehefrau erhält unterhalt, sie sind nicht geschieden. im todesfall ist die frau für die totensorge-beerdigung zuständig, sie wird auch witwenrente erhalten. die betreuerin versucht meinen sohn zu einer kostenübernahme zu erpressen- der vater muß anständig beerigt werden. allerding hat der vater mit dem sohn schon seit 15 jahren keinen kontakt mehr.
ehefrau ist 32 jahre jünger.
ehefrau ist 32 jahre jünger.
die gegebene Antwort:
Sehr geehrte/r Fragesetller/in,
aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass es Ihnen vorrangig darum geht, ob Ihr Sohn die Beerdigungskosten übernehmen muss.
Grundsätzlich besteht für die Erben die Pflicht zur Kostenübernahme, § 1968 BGB. Solange der Verstorbene genügend finanzielle Mittel hinterlassen hat, dürfte dies auch kein (finanzielles) Problem sein. Die Beerdigung kann dann aus dem nachlass bezahlt werden.
Beachtet werden muss jedoch, dass ein naher Verwandter auch bei Erbausschlagung für die Beerdigungskosten in Anspruch genommen werden kann und damit Kosten tragen muss.
Dies gilt allerdings nur, soweit die Mittel des Verstorbenen nicht ausreichen, eine angemessene durchschnittliche Beerdigung zu zahlen und darüber hinaus Ihr Sohn finanziell leistungsfähig ist.
Dabei spielt allerdings keine Rolle, dass Ihr Sohn seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater hat.
Vorrangig ist zunächst jedoch die Ehefrau für die Beerdigung verantwortlich.
Keinesfalls sollte sich Ihr Sohn zu Lebzeiten seines Vaters zu einer Kostenübernahme verpflichten.
Im Falle des Todesfalls sollte sich Ihr Sohn Rechtsrat bei einem Anwalt seines Vertrauens einholen, um Rechts- und finanzielle Verluste zu vermeiden.
Viel Erfolg!
RA`in Weigelt
aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass es Ihnen vorrangig darum geht, ob Ihr Sohn die Beerdigungskosten übernehmen muss.
Grundsätzlich besteht für die Erben die Pflicht zur Kostenübernahme, § 1968 BGB. Solange der Verstorbene genügend finanzielle Mittel hinterlassen hat, dürfte dies auch kein (finanzielles) Problem sein. Die Beerdigung kann dann aus dem nachlass bezahlt werden.
Beachtet werden muss jedoch, dass ein naher Verwandter auch bei Erbausschlagung für die Beerdigungskosten in Anspruch genommen werden kann und damit Kosten tragen muss.
Dies gilt allerdings nur, soweit die Mittel des Verstorbenen nicht ausreichen, eine angemessene durchschnittliche Beerdigung zu zahlen und darüber hinaus Ihr Sohn finanziell leistungsfähig ist.
Dabei spielt allerdings keine Rolle, dass Ihr Sohn seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater hat.
Vorrangig ist zunächst jedoch die Ehefrau für die Beerdigung verantwortlich.
Keinesfalls sollte sich Ihr Sohn zu Lebzeiten seines Vaters zu einer Kostenübernahme verpflichten.
Im Falle des Todesfalls sollte sich Ihr Sohn Rechtsrat bei einem Anwalt seines Vertrauens einholen, um Rechts- und finanzielle Verluste zu vermeiden.
Viel Erfolg!
RA`in Weigelt
