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Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt
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Name:Frau RAin Kerstin Weigelt Straße / Nr.:Brinkstraße 27a PLZ/Ort:17489 Greifswald Telefon:03834 51 30 18 Fax:03834 51 43 39 Email:kerstin.weigelt@meinrechtsportal.de Homepage:www.genschmar-weigelt.de |
Antworten auf Juristiauskunft.de
Frage: Anfrage zu Download
Hallo,
Ich habe angeblich einen rechtsverbindlichen Download
herunter geladen (mega-downloads.net)weiß aber nicht wann.
Diese Firma beruft sich auf eine meiner E-Mail Adressen,die da verbindlich sein soll.
Ich soll 96,00?plus4,50? Mahnspesen überweisen,da ansonsten
mit der Übergabe an ein Inkassobüro gedroht wird.
Ich habe wiederspruch eingelegt,der zuspät eigelegt worden sei.
Dann meldete sich eine Firma VALIDEA aus Wien für eine
Firma BlueByteFZE.
Wie soll ich mich verhalten?
Mit freundlichen Grüßen
Heribert Büchel
Ich habe angeblich einen rechtsverbindlichen Download
herunter geladen (mega-downloads.net)weiß aber nicht wann.
Diese Firma beruft sich auf eine meiner E-Mail Adressen,die da verbindlich sein soll.
Ich soll 96,00?plus4,50? Mahnspesen überweisen,da ansonsten
mit der Übergabe an ein Inkassobüro gedroht wird.
Ich habe wiederspruch eingelegt,der zuspät eigelegt worden sei.
Dann meldete sich eine Firma VALIDEA aus Wien für eine
Firma BlueByteFZE.
Wie soll ich mich verhalten?
Mit freundlichen Grüßen
Heribert Büchel
die gegebene Antwort:
Sehr geehrter Herr Büchel,
offensichtlich sind Sie einer Firma auferlegen, deren Geschäftsgebahren eher fragwürdig ist.
Ihrer Frage ist nicht zu entnehmen, ob Sie die Seite überhaupt genutzt haben oder nicht. Deshalb bezieht sich die Beantwortung der Frage auf beide Varianten.
Richtig ist zunächst, dass Sie den (angeblichen) Vertragsschluss widerrufen haben.
Wichtig ist hierbei die Einhaltung der Widerrufsfrist.
Bei Fernabsatzverträgen (Bestellung per Internet, Telefon etc.) wird dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die "kurze" Frist beträgt 2 Wochen nach Ermöglichung der Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung in Textform vor Vertragsschluss, 1 Monat dagegen, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform zur Kenntnis gelangt bzw. gelangen konnte.
Bei diesem Anbieter ist die Widerrufsbelehrung in den AGB enthalten, so dass hier wohl die 2-Wochen-Frist greift.
Fraglich ist allerdings, ob die Kostenpflichtigkeit des Angebots überhaupt offensichtlich vor Vertragsschluss erkennbar war. Zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: heute) wird auf die Kosenpflichtigkeit explizit neben dem Anmeldefenster erkennbar hingewiesen. Ob dies auch in Ihrem Falle bereits so gehandhabt wurde (vor wenigen Wochen/Tagen), kann hier nicht beantwortet werden. Solche Firmen pflegen Ihre Seiten entsprechend der aktuellen Rechtslage anzupassen, um auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen.
Sollten Sie die Seite überhaupt nicht besucht oder sich nicht angemeldet haben, widersprechen Sie dem angeblichen Vertragsschluss. Ein entsprechendes Musterformular findet sich auf den Seiten der Verbraucherzentrale ba-Wü.:
http://www.vz-bawue.de/UNIQ122509918430928/link428291A.html
Die Firma Validea in Wien bezeichnet sich als Einzugsstelle der Forderung. Die Firma BlueByte FZE mit Sitz in den V. Arab. Emiraten ist laut Impressum Betreiber der Seite Mega-Domnloads.
Zu raten ist Ihnen generell, keine Zahlung vorzunehmen, da dies als Eingeständnis und Anerkenntnis der Forderung ausgelegt werden könnte.
Es ist bisher kein Gerichtsverfahren bekannt, in welchem dieser Firma ihre Forderung zugesprochen wurde.
Aus hiesiger Erfahrung genügt sogenanntes Aussitzen, sobald man einmal Widerspruch gegen die Forderung eingelegt hat.
Auch sollten Sie sich nicht durch die Drohung mit einem Inkassobüro bzw. Schreiben derartiger Institutonen einschüchtern lassen. Auch die IP-Adresse ist kein Beweis dafür, dass Sie einen Vertrag geschlossen haben.
Zu raten ist außerdem, mit der Preisgabe von persönlichen Daten vorsichtig zu sein. Das Erfordernis einer Registrierung sollte kritisch hinterfragt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
RA`in Weigelt
offensichtlich sind Sie einer Firma auferlegen, deren Geschäftsgebahren eher fragwürdig ist.
Ihrer Frage ist nicht zu entnehmen, ob Sie die Seite überhaupt genutzt haben oder nicht. Deshalb bezieht sich die Beantwortung der Frage auf beide Varianten.
Richtig ist zunächst, dass Sie den (angeblichen) Vertragsschluss widerrufen haben.
Wichtig ist hierbei die Einhaltung der Widerrufsfrist.
Bei Fernabsatzverträgen (Bestellung per Internet, Telefon etc.) wird dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die "kurze" Frist beträgt 2 Wochen nach Ermöglichung der Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung in Textform vor Vertragsschluss, 1 Monat dagegen, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform zur Kenntnis gelangt bzw. gelangen konnte.
Bei diesem Anbieter ist die Widerrufsbelehrung in den AGB enthalten, so dass hier wohl die 2-Wochen-Frist greift.
Fraglich ist allerdings, ob die Kostenpflichtigkeit des Angebots überhaupt offensichtlich vor Vertragsschluss erkennbar war. Zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: heute) wird auf die Kosenpflichtigkeit explizit neben dem Anmeldefenster erkennbar hingewiesen. Ob dies auch in Ihrem Falle bereits so gehandhabt wurde (vor wenigen Wochen/Tagen), kann hier nicht beantwortet werden. Solche Firmen pflegen Ihre Seiten entsprechend der aktuellen Rechtslage anzupassen, um auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen.
Sollten Sie die Seite überhaupt nicht besucht oder sich nicht angemeldet haben, widersprechen Sie dem angeblichen Vertragsschluss. Ein entsprechendes Musterformular findet sich auf den Seiten der Verbraucherzentrale ba-Wü.:
http://www.vz-bawue.de/UNIQ122509918430928/link428291A.html
Die Firma Validea in Wien bezeichnet sich als Einzugsstelle der Forderung. Die Firma BlueByte FZE mit Sitz in den V. Arab. Emiraten ist laut Impressum Betreiber der Seite Mega-Domnloads.
Zu raten ist Ihnen generell, keine Zahlung vorzunehmen, da dies als Eingeständnis und Anerkenntnis der Forderung ausgelegt werden könnte.
Es ist bisher kein Gerichtsverfahren bekannt, in welchem dieser Firma ihre Forderung zugesprochen wurde.
Aus hiesiger Erfahrung genügt sogenanntes Aussitzen, sobald man einmal Widerspruch gegen die Forderung eingelegt hat.
Auch sollten Sie sich nicht durch die Drohung mit einem Inkassobüro bzw. Schreiben derartiger Institutonen einschüchtern lassen. Auch die IP-Adresse ist kein Beweis dafür, dass Sie einen Vertrag geschlossen haben.
Zu raten ist außerdem, mit der Preisgabe von persönlichen Daten vorsichtig zu sein. Das Erfordernis einer Registrierung sollte kritisch hinterfragt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
RA`in Weigelt
