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Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt
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Name:Frau RAin Kerstin Weigelt Straße / Nr.:Brinkstraße 27a PLZ/Ort:17489 Greifswald Telefon:03834 51 30 18 Fax:03834 51 43 39 Email:kerstin.weigelt@meinrechtsportal.de Homepage:www.genschmar-weigelt.de |
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Frage: Krankenkassenbeiträge
Ich bin freiberuflich tätig und konnte eine gewisse Zeit meine Kassenbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse nicht zahlen. Die Leistungen ruhen. Dadurch ist ein Betrag der offenen Beiträge aufgelaufen. Nun hat sich ein Mitarbeiter der Vollstreckungsstelle angemeldet. Da ich diesen hohen Betrag aber nicht auf einmal nicht aufbrinegen kann ist meine frage womit ich rechnen muß wenn dieser Mitarbeiter bei mir ist.
Mit freundlichen Grüßen!
Mit freundlichen Grüßen!
die gegebene Antwort:
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
aufgrund Ihrer Angaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ziel des Besuchs ist selbstredend die Eintreibung der Forderung.
Wie sich der Besuch gestaltet, ist Ihrem Verhandlungsgeschick überlassen.
Ihrer Schilderung ist leider nicht zu entnehmen, ob Ihnen bereits ein sogenannter "Haftungsbescheid" förmlich zugestellt wurde.
Aufgrund dieses Bescheids (ein förmliches Schreiben mit der Überschrift "Haftungsbescheid") ist eine Vollstreckung für öffentliche Stellen möglich.
Ohne Haftungsbescheid ist auch für eine Krankenkasse eine Vollstreckung nicht möglich. Die Kasse braucht jedoch nicht erst den Klageweg zu beschreiten, um ihre Forderung titulieren zu lassen.
Sollten Sie keinen derartigen Bescheid erhalten haben, darf der Mitarbeiter nicht vollstrecken.
Sollten Sie die Forderung für gerechtfertigt halten, so vereinbaren Sie mit dem Mitarbeiter eine Ratenzahlung unter Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Zumeist wird einer solchen Ratenzahlung wohlwollend gegenübergestanden, da der Forderungsbetrag dann in absehbarer Zeit zurückgeführt wird.
Sollte Ihnen überhaupt keine Zahlung möglich sein, bitten Sie um Stundung der Beträge bis zur Besserung Ihrer Situation.
Für den Fall, dass die Beiträge anhand eines zu hohen Einkommens berechnet wurden (z.B. Vorjahreseinkommen), bitten Sie um Nachberechnung anhand des tatsächlich erwirtschafteten Bruttogewinns.
Viel Erfolg!
RA`in Weigelt
aufgrund Ihrer Angaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ziel des Besuchs ist selbstredend die Eintreibung der Forderung.
Wie sich der Besuch gestaltet, ist Ihrem Verhandlungsgeschick überlassen.
Ihrer Schilderung ist leider nicht zu entnehmen, ob Ihnen bereits ein sogenannter "Haftungsbescheid" förmlich zugestellt wurde.
Aufgrund dieses Bescheids (ein förmliches Schreiben mit der Überschrift "Haftungsbescheid") ist eine Vollstreckung für öffentliche Stellen möglich.
Ohne Haftungsbescheid ist auch für eine Krankenkasse eine Vollstreckung nicht möglich. Die Kasse braucht jedoch nicht erst den Klageweg zu beschreiten, um ihre Forderung titulieren zu lassen.
Sollten Sie keinen derartigen Bescheid erhalten haben, darf der Mitarbeiter nicht vollstrecken.
Sollten Sie die Forderung für gerechtfertigt halten, so vereinbaren Sie mit dem Mitarbeiter eine Ratenzahlung unter Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Zumeist wird einer solchen Ratenzahlung wohlwollend gegenübergestanden, da der Forderungsbetrag dann in absehbarer Zeit zurückgeführt wird.
Sollte Ihnen überhaupt keine Zahlung möglich sein, bitten Sie um Stundung der Beträge bis zur Besserung Ihrer Situation.
Für den Fall, dass die Beiträge anhand eines zu hohen Einkommens berechnet wurden (z.B. Vorjahreseinkommen), bitten Sie um Nachberechnung anhand des tatsächlich erwirtschafteten Bruttogewinns.
Viel Erfolg!
RA`in Weigelt
