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Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt


Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt aus Greifswald Name:Frau RAin Kerstin Weigelt
Straße / Nr.:Brinkstraße 27a
PLZ/Ort:17489 Greifswald
Telefon:03834 51 30 18
Fax:03834 51 43 39
Email:kerstin.weigelt@meinrechtsportal.de
Homepage:www.genschmar-weigelt.de



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Frage: Entfernung Baumwurzel

Wir bewohnen seit über 34 Jahren eine Doppelhaushälfte (Neubau) zur Miete. Zum Grundstück gehört ein Garten, den wir angelegt haben. Im Mietvertrag besteht dazu folgende Vereinbarung: ?Die Aussenanlagen (Rasen) sind vom Mieter zu unterhalten.? Der Vermieter ließ uns somit freie Hand in der Gestaltung des Gartens.
Vor 2½ Jahren fand ein Eigentümerwechsel der Doppelhaushälfte statt. Die neue Vermieterin trat in die Rechte und Pflichten des bestehenden Mietverhältnisses ein (Kauf bricht nicht Miete). Im Laufe der letzten Jahre wurden in unserem Auftrag u.a.2 Bäume gefällt, die wir angepflanzt hatten. Die Vermieterin verlangt von uns nunmehr, dass wir bis zum Jahresende die im Erdreich befindlichen Baumwurzel auf unsere Kosten (sehr aufwändig!) zu entfernen hätten. Sie argumentiert, dass im Falle einer Veräusserung des Grundstückes die im Erdreich befindlichen Baumwurzeln wertmindernd auf den Kaufpreis seien. Außerdem wünscht sie sehr, dass ein von uns angepflanzter wertvoller Baum von ca.12 m Höhe im Falle unseres Auszuges auf unsere Kosten gefällt und samt Baumwurzel entfernt werden soll (in unserem Ort besteht keine Baumschutzordnung).

Frage:
Ist das Verlangen der Vermieterin rechtlich zulässig (Rechtslage / Urteile)?
Wie sollen wir uns verhalten?
 



die gegebene Antwort:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grund Ihrer Angaben wie folgt:

1. Baumwurzeln
Rechtsgrundlage für die Entfernung der Wurzeln ist § 1004 BGB. Danach besteht, vereinfacht ausgedrückt, die Pflicht zur Beseitigung der Wurzeln, soweit von diesen eine Störung bzw. Beeinträchtigung ausgeht. Klassischer Fall: die Wurzel dringt in das Nachbargrundstück ein und beschädigt Mauerwerk etc.

In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass die Wurzeln derzeit keine Beeinträchtigungen oder Schäden verursachen.
Ihre Vermieterin scheint sich offensichtlich lediglich auf die angebliche Wertminderung zu berufen.
Dies bedeutet, dass Sie - soweit Ihre Vermieterin keine Beeinträchtigung geltend macht - keine Pflicht zur Beseitigung der Wurzeln trifft.
Soweit die Bäume bzw. Wurzeln bereits bei Kauf des Grundstücks vorhanden waren, ist davon auszugehen, dass Ihre Vermieterin somit auch Kenntnis vom Vorhandensein derselben hatte. Sie ist damit nicht berechtigt, nach nunmehr mehr als 2 Jahren die Entfernung zu fordern (schließlich war die Beschaffenheit des Grundstücks bekannt).

2.
Bezüglich des noch vorhandenen Baumes besteht aufgrund des geschilderten Sachverhalts keine Pflicht zur Fällung bei Auszug. Eine mietvertragliche Regelung dahingehend, wie bei Auszug mit dem Garten verfahren werden soll, existiert offensichtlich nicht.
Aus mietvertraglicher Sicht können Sie daher nicht auf Herstellung des Ursprungszustands in Anspruch genommen werden.
Davon unberührt bleibt die Pflicht zur Beseitigung, soweit (wie bereits oben geschildert) der Baum Beeinträchtigungen hervorruft (Wurzeln, übermäßiger Schattenwurf, überhängende Äste, Astbruch, Bruchgefahr bei Sturm etc.).
Zu beachten (jedoch nur gegenüber dem Nachbarn gegenüber relevant)ist des weiteren das in Ihrem Bundesland geltende Nachbarrecht hinsichtlich des einzuhaltenden Abstands des Baumes zur Grundstücksgrenze.

Zusammenfassend:
Dem Verlangen Ihrer Vermieterin müssen Sie nicht Folge leisten.
Eine Pflicht zur Fällung des Baumes besteht nicht.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.
Viel Erfolg!

RA`in Weigelt  


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