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Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt
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Name:Frau RAin Kerstin Weigelt Straße / Nr.:Brinkstraße 27a PLZ/Ort:17489 Greifswald Telefon:03834 51 30 18 Fax:03834 51 43 39 Email:kerstin.weigelt@meinrechtsportal.de Homepage:www.genschmar-weigelt.de |
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Frage: Verjährung ? - Mahnbescheid
Wir haben beim Bau unseres Hauses die Stadtwerke beauftragt, den Hausanschluß herzustellen. Die Rechnung wurde 2004 gestellt und bezahlt.
Nun erhalten wir einen Mahnbescheid über den Baukostenzuschuß (Leistung Juni/Juli 2004). Wir haben aber nie eine Rechnung erhalten. Nach Auskunft der Stadwerke lief das Mahnverfahren (1.Rechnung 02/2007!!!) über unsere alte Adresse (wir sind 2004 ausgezogen) und es kam keine Post zurück.
Ist die Verjährung eingetreten?
Nun erhalten wir einen Mahnbescheid über den Baukostenzuschuß (Leistung Juni/Juli 2004). Wir haben aber nie eine Rechnung erhalten. Nach Auskunft der Stadwerke lief das Mahnverfahren (1.Rechnung 02/2007!!!) über unsere alte Adresse (wir sind 2004 ausgezogen) und es kam keine Post zurück.
Ist die Verjährung eingetreten?
die gegebene Antwort:
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf Zahlung des Baukostenzuschusses entstanden ist. Nachdem die Leistung der Stadtwerke im Juni/Juli 2004 erbracht wurde, begann folglich Ende 2004 die Verjährungsfrist. Der Anspruch auf Zahlung des Baukostenzuschusses verjährte also am 31.12.2007.
Entscheidend ist letztendlich, wann der Zahlungsanspruch entstanden ist. Ihren Angaben ist nicht zu entnehmen, ob eine anderweitige vertragliche Regelung getroffen wurde.
Gänzlich unerheblich ist, dass eine erste (formlose) Mahnung offensichtlich erst 2007 erfolgte. Diese hemmt die Verjährung nicht.
Zu prüfen ist des weiteren, welche Posten in der bezahlten Rechnung aus dem Jahre 2004 bereits erfasst waren, insbesondere, ob dort schon der Baukostenzuschuss in Rechnung gestellt wurde.
Ich rate Ihnen, sich bezüglich einer umfassenden und rechtlich einwandfreien Begutachtung der Sache unter Vorlage aller Unterlagen an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Sollten Sie den geltend gemachten Anspruch der Stadtwerke für unbegründet halten, sollten Sie rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist (Datum der Zustellung des Mahnbescheids) Widerspruch einlegen, um Rechtsverluste und den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu vermeiden.
Der Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist bei dem im Mahnbescheid genannten Mahngericht eingegangen sein.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
RAin Weigelt
aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf Zahlung des Baukostenzuschusses entstanden ist. Nachdem die Leistung der Stadtwerke im Juni/Juli 2004 erbracht wurde, begann folglich Ende 2004 die Verjährungsfrist. Der Anspruch auf Zahlung des Baukostenzuschusses verjährte also am 31.12.2007.
Entscheidend ist letztendlich, wann der Zahlungsanspruch entstanden ist. Ihren Angaben ist nicht zu entnehmen, ob eine anderweitige vertragliche Regelung getroffen wurde.
Gänzlich unerheblich ist, dass eine erste (formlose) Mahnung offensichtlich erst 2007 erfolgte. Diese hemmt die Verjährung nicht.
Zu prüfen ist des weiteren, welche Posten in der bezahlten Rechnung aus dem Jahre 2004 bereits erfasst waren, insbesondere, ob dort schon der Baukostenzuschuss in Rechnung gestellt wurde.
Ich rate Ihnen, sich bezüglich einer umfassenden und rechtlich einwandfreien Begutachtung der Sache unter Vorlage aller Unterlagen an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Sollten Sie den geltend gemachten Anspruch der Stadtwerke für unbegründet halten, sollten Sie rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist (Datum der Zustellung des Mahnbescheids) Widerspruch einlegen, um Rechtsverluste und den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu vermeiden.
Der Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist bei dem im Mahnbescheid genannten Mahngericht eingegangen sein.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
RAin Weigelt
