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Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt


Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt aus Greifswald Name:Frau RAin Kerstin Weigelt
Straße / Nr.:Brinkstraße 27a
PLZ/Ort:17489 Greifswald
Telefon:03834 51 30 18
Fax:03834 51 43 39
Email:kerstin.weigelt@meinrechtsportal.de
Homepage:www.genschmar-weigelt.de



Antworten auf Juristiauskunft.de


Frage: Streit mit Nachbarn

Hallo,

bei meiner Frage geht es um einen Streit mit meinem Nachbar. Er mäht immer zu den unchristlichsten Zeiten seinen Rasen. Wir sind Grundstücksnachbar mit Einfamilienhäusern. Er mäht den Rasen immer samstags (14 tägig) zwischen 13 und 14 Uhr. In dieser Zeit haben wir unsere Mittagsruhe, die natürlich gestört wird. In der Gemeinde habe ich mich schon schlau gemacht, die Verwaltung meinte, dass Samstag wie Werktag behandelt wird und in der Zeit zwischen 9 und 20 Uhr erlaubt sei, Rasen zu mähen. Eine Mittagsruhe sei nicht vorgesehen. Mein Grundstück befindet sich in einem Wohngebiet.

Was kann ich tun?  



die gegebene Antwort:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Auskunft Ihrer Gemeindeverwaltung war zunächst korrekt.
Sie basiert auf den Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
Danach dürfen Rasenmäher grundsätzlich zu den angegebenen Zeiten betrieben werden.
Ihr Nachbar bewegt sich also innerhalb der rechtlich zulässigen Grenzen. Ob diese Grenzen auch den menschlichen Bedürfnissen entsprechen, spielt hierbei keine Rolle.
Eine samstägliche Mittagsruhe ist tatsächlich in dem Gesetz nicht vorgesehen.

Ihnen bleiben nur zwei Möglichkeiten:

1. Verhandeln Sie mit Ihrem Nachbarn und schildern Sie ihm Ihre Situation. Bitten Sie ihn, den Rasen doch vormittags oder in den Nachmittagsstunden zu mähen. Eine solche Kommunikation wirkt manchmal Wunder.

2. Treten Sie an Ihre Gemeinde heran und schlagen Sie den Erlass einer ergänzenden Regelung (Rasenmähverbot an Samstagen bspw. zwischen 12 und 15 Uhr) zum Betrieb lärmintensiver Geräte und Maschinen (zu denen auch Rasenmäher gehören) vor. Die Gemeinden sind befugt, solche speziellen Regelungen zu treffen. An solch eine Satzung müßte sich dann auch Ihr Nachbar halten.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

RAin Weigelt  


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