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Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt


Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt aus Greifswald Name:Frau RAin Kerstin Weigelt
Straße / Nr.:Brinkstraße 27a
PLZ/Ort:17489 Greifswald
Telefon:03834 51 30 18
Fax:03834 51 43 39
Email:kerstin.weigelt@meinrechtsportal.de
Homepage:www.genschmar-weigelt.de



Antworten auf Juristiauskunft.de


Frage: Laptop kaputt, Händler reagiert nicht

Ich habe vor zwei Monaten über das Internet eine neues Notebook bestellt, dieses wurde auch geliefert und funktionierte bisher einwandfrei. Seit gut vier Tagen spinnt es herum und kann nicht mehr ausgeschalten werden, der Bildschirm schaltet sich nicht mehr ab, obwohl die Software vollständig heruntergefahren ist, scheint ein Hardwarefehler zu sein.

Nachdem ich das Gerät an den Händler mit der Bitte um Reparatur gesandt habe, ist das Paket zurückgekommen, Annahme verweigert. Ich habe das Porto selbst bezahlt. Auf meine Mail kam die lapidare Antwort, ich soll mich an den Hersteller wenden. Der sitzt aber in Taiwan.

Was kann ich tun, um meine Rechte zu wahren?  



die gegebene Antwort:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ihnen stehen gegenüber dem Händler zwei Jahre ab Kauf des neuen Notebooks Gewährleistungsrechte zur Seite.

Zu beachten ist jedoch, dass sich die Gewährleistung nur auf Mängel erstreckt, die bei Übergabe der Sache vorhanden waren. Notfalls muß der Käufer diesen Umstand beweisen.

Unterstellt, Sie sind Verbraucher im Sinne des Gesetzes (Privatperson), gilt die gesetzliche Beweiserleichterung des § 476 BGB, dass in den ersten 6 Monaten ab Übergabe der Sache vermutet wird, dass der Mangel (Defekt am Notebook) bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war. Dies bedeutet für Sie, dass Sie von Ihrem Händler die kostenlose Reparatur verlangen können. Sollte diese fehlschlagen, haben Sie Anspruch auf ein Ersatzgerät oder Rückzahlung des Kaufpreises.

Ihr Händler kann Sie nicht auf den Hersteller verweisen. Dieser ist nicht von den Regelungen der Gewährleistung erfasst, da die Gewährleistung, anders als eine Herstellergarantie, nur Käufer und Verkäufer betrifft.

Fordern Sie nochmals hartnäckig die Reparatur des Notebooks. Sollte Ihr Händler diese endgültig verweigern, fordern Sie die Rückzahlung des Kaufpreises oder die Beschaffung eines Ersatzgerätes.

Sollten alle aufgezeigten Alternativen fehlschlagen, bleibt Ihnen zur Rechtsverfolgung nur der Weg der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Viel Erfolg!

RAin Weigelt  


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