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Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt
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Name:Frau RAin Kerstin Weigelt Straße / Nr.:Brinkstraße 27a PLZ/Ort:17489 Greifswald Telefon:03834 51 30 18 Fax:03834 51 43 39 Email:kerstin.weigelt@meinrechtsportal.de Homepage:www.genschmar-weigelt.de |
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Frage: Miete - Eigenbedarf
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Tochter bewohnt seit Mai 2007 eine Eigentumswohnung zur Miete (unbefristeter Mietvertrag), bei der der Vermieter bei ihrem Vormieter Eigenbedarf angemeldet hat und ihm aus diesem Grunde kündigte. Er bezog die Wohnung aber nie, wollte sie verkaufen, fand aber keinen Käufer und beschloss, sie wieder zu vermieten (an meine Tochter). Jedoch versicherte er ihr, sie bräuchte keine Angst zu haben, es gäbe kein Problem.
Bereits im Dez.2007 rief er an und sagte ihr, er könne sich die Wohnung nicht mehr leisten, ob meine Tochter sie nicht kaufen wolle. Sie verneinte. Daraufhin meinte er, dass er jemanden suche, der die Wohnung kauft und sie mit übernehmen würde.
Nun ist ein Interessent da, der aber selber einziehen möchte.
Meine Fragen:
Muss meine Tochter bei bei Kündigung ausziehen?
Welche Rechte hat Sie? Sie ist alleinerziehend und hat sich vor Ort eine Existenz aufgebaut, ihre Tochter (meine Enkelin) geht auch dort zur Schule. Sie hat auch in die Wohnung einige Tausend Euro investiert, die in der Wohnung bleiben müssen (Böden, Lichter,ect.) und zudem wochenlang geputzt, weil sie so verdreckt war. Einen erneuten Umzug kann sie sich nicht leisten.
Hat sie im Falle des Auszugs Anspruch auf das Geld für die Investitionen? Könnte sie verlangen, dass er ihr den neuen Umzug bezahlt? Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung?
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
meine Tochter bewohnt seit Mai 2007 eine Eigentumswohnung zur Miete (unbefristeter Mietvertrag), bei der der Vermieter bei ihrem Vormieter Eigenbedarf angemeldet hat und ihm aus diesem Grunde kündigte. Er bezog die Wohnung aber nie, wollte sie verkaufen, fand aber keinen Käufer und beschloss, sie wieder zu vermieten (an meine Tochter). Jedoch versicherte er ihr, sie bräuchte keine Angst zu haben, es gäbe kein Problem.
Bereits im Dez.2007 rief er an und sagte ihr, er könne sich die Wohnung nicht mehr leisten, ob meine Tochter sie nicht kaufen wolle. Sie verneinte. Daraufhin meinte er, dass er jemanden suche, der die Wohnung kauft und sie mit übernehmen würde.
Nun ist ein Interessent da, der aber selber einziehen möchte.
Meine Fragen:
Muss meine Tochter bei bei Kündigung ausziehen?
Welche Rechte hat Sie? Sie ist alleinerziehend und hat sich vor Ort eine Existenz aufgebaut, ihre Tochter (meine Enkelin) geht auch dort zur Schule. Sie hat auch in die Wohnung einige Tausend Euro investiert, die in der Wohnung bleiben müssen (Böden, Lichter,ect.) und zudem wochenlang geputzt, weil sie so verdreckt war. Einen erneuten Umzug kann sie sich nicht leisten.
Hat sie im Falle des Auszugs Anspruch auf das Geld für die Investitionen? Könnte sie verlangen, dass er ihr den neuen Umzug bezahlt? Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung?
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
die gegebene Antwort:
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.
Da der Erwerber der Wohnung in die rechte Ihres derzeitigen Vermieters eintritt, hat er die gleichen Rechte wie dieser; d.h. er kann ebenso wegen Eigenbedarf kündigen.
2.
Der Kündigung könnte nach den Voraussetzungen des § 574 BGB widersprochen werden.
Dabei müssen die Interessen beider Parteien abgewogen werden.
Die Beweggründe Ihrer Tochter sind dem Grunde nach schutzwürdige Interessen. Dem steht der Eigenbedarf des Interessenten gegenüber.
Welche Interessen im Einzelnen überwiegen, muß eine genaue Einzelprüfung ergeben.
Soziale Aspekte (Schule, angemessener Ersatzwohnraum, Schwangerschaft, Kinderreichtum) spielen dabei die größte Rolle, nicht jedoch nachbarschaftliche Verbindungen, Freunde/Bekannte oder ein weiterer Weg zur Arbeit. Eine Unzumutbarkeit des Auszugs wegen der Kosten des Umzugs sowie Renovierungsarbeiten kann nur anhand einer Einzelfallprüfung seriös beantwortet werden. Hierbei spielt auch eine Rolle, ob die Arbeiten im Vertrauen auf ein längerfristiges Mietverhältnis oder sogar in Absprache und im Einverständnis des Vermieters getätigt wurden.
Unter den geschilderten Umständen sollten Sie ggf. versuchen, eine Abstandszahlung (im Sinne einer Entschädigung) auszuhandeln, weil der Wohnwert der von Ihnen renovierten Wohnung in der Tat erhöht sein dürfte.
Sollte die Kündigung unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen letztendlich rechtmäßig sein, muss ihre Tochter aus der Wohnung ausziehen.
Sie sollten, sobald Ihnen die Kündigung des Mietverhältnisses in schriftlicher Form (!) vorliegt, in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden.
Viel Erfolg!
aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.
Da der Erwerber der Wohnung in die rechte Ihres derzeitigen Vermieters eintritt, hat er die gleichen Rechte wie dieser; d.h. er kann ebenso wegen Eigenbedarf kündigen.
2.
Der Kündigung könnte nach den Voraussetzungen des § 574 BGB widersprochen werden.
Dabei müssen die Interessen beider Parteien abgewogen werden.
Die Beweggründe Ihrer Tochter sind dem Grunde nach schutzwürdige Interessen. Dem steht der Eigenbedarf des Interessenten gegenüber.
Welche Interessen im Einzelnen überwiegen, muß eine genaue Einzelprüfung ergeben.
Soziale Aspekte (Schule, angemessener Ersatzwohnraum, Schwangerschaft, Kinderreichtum) spielen dabei die größte Rolle, nicht jedoch nachbarschaftliche Verbindungen, Freunde/Bekannte oder ein weiterer Weg zur Arbeit. Eine Unzumutbarkeit des Auszugs wegen der Kosten des Umzugs sowie Renovierungsarbeiten kann nur anhand einer Einzelfallprüfung seriös beantwortet werden. Hierbei spielt auch eine Rolle, ob die Arbeiten im Vertrauen auf ein längerfristiges Mietverhältnis oder sogar in Absprache und im Einverständnis des Vermieters getätigt wurden.
Unter den geschilderten Umständen sollten Sie ggf. versuchen, eine Abstandszahlung (im Sinne einer Entschädigung) auszuhandeln, weil der Wohnwert der von Ihnen renovierten Wohnung in der Tat erhöht sein dürfte.
Sollte die Kündigung unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen letztendlich rechtmäßig sein, muss ihre Tochter aus der Wohnung ausziehen.
Sie sollten, sobald Ihnen die Kündigung des Mietverhältnisses in schriftlicher Form (!) vorliegt, in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden.
Viel Erfolg!
