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Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt
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Name:Frau RAin Kerstin Weigelt Straße / Nr.:Brinkstraße 27a PLZ/Ort:17489 Greifswald Telefon:03834 51 30 18 Fax:03834 51 43 39 Email:kerstin.weigelt@meinrechtsportal.de Homepage:www.genschmar-weigelt.de |
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Frage: Einzug in neue Wohnung - Einbauküche
Hallo,
ich möchte in eine neue Wohnung einziehen. In der Wohnung befindet sich eine Einbauküche, die nicht mehr funktioniert.
Im Mietvertrag steht nichts dazu. Kann ich die Küche durch eine eigene ersetzen oder Mietminderung verlangen? Welche Rechte stehen mir sonst noch zu?
Vielen Dank für eine Antwort.
ich möchte in eine neue Wohnung einziehen. In der Wohnung befindet sich eine Einbauküche, die nicht mehr funktioniert.
Im Mietvertrag steht nichts dazu. Kann ich die Küche durch eine eigene ersetzen oder Mietminderung verlangen? Welche Rechte stehen mir sonst noch zu?
Vielen Dank für eine Antwort.
die gegebene Antwort:
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Soweit Sie den Mietvertrag noch nicht unterschrieben haben, sollten Sie dringend mit Ihrem zukünftigen Vermieter eine Regelung über die EBK treffen. Wird die EBK mitvermietet, haben Sie Anspruch auf deren Funktionsfähigkeit (einschließlich der Elektrogeräte). Dies bedeutet, der Vermieter müßte auch alle zukünftigen Reparaturen tragen, soweit die Schäden nicht durch Ihr Verschulden entstanden sind.
Wenn Sie die Küche nicht mitmieten wollen, hat der Vermieter diese auszubauen und Sie können Ihrer eigene Küche weiterverwenden.
Sollte der Mietvertrag bereits von Ihnen unterschrieben sein, gestaltet sich die Sache etwas schwieriger. Es kommt in erster Linie darauf an, was Sie (mündlich) mit Ihrem Vermieter zwecks Verwendung der EBK vereinbart haben.
Der Nachweis dürfte im Streitfall schwierig werden.
Nach den hier vorliegenden Informationen gehört die EBK dann jedoch nicht zum Mietobjekt. Der Ausbau der Küche bis zum Mietende und eine sachgerechte Lagerung dürfte daher unproblematisch sein.
Eine Mietminderung kommt dann allerdings nicht in Betracht, da die EBK dann keinen Mangel an der Mietsache darstellt.
Versuchen Sie (entsprechend der aufgezeigten Alternativen) eine gütliche Einigung zu finden.
Viel Erfolg!
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Soweit Sie den Mietvertrag noch nicht unterschrieben haben, sollten Sie dringend mit Ihrem zukünftigen Vermieter eine Regelung über die EBK treffen. Wird die EBK mitvermietet, haben Sie Anspruch auf deren Funktionsfähigkeit (einschließlich der Elektrogeräte). Dies bedeutet, der Vermieter müßte auch alle zukünftigen Reparaturen tragen, soweit die Schäden nicht durch Ihr Verschulden entstanden sind.
Wenn Sie die Küche nicht mitmieten wollen, hat der Vermieter diese auszubauen und Sie können Ihrer eigene Küche weiterverwenden.
Sollte der Mietvertrag bereits von Ihnen unterschrieben sein, gestaltet sich die Sache etwas schwieriger. Es kommt in erster Linie darauf an, was Sie (mündlich) mit Ihrem Vermieter zwecks Verwendung der EBK vereinbart haben.
Der Nachweis dürfte im Streitfall schwierig werden.
Nach den hier vorliegenden Informationen gehört die EBK dann jedoch nicht zum Mietobjekt. Der Ausbau der Küche bis zum Mietende und eine sachgerechte Lagerung dürfte daher unproblematisch sein.
Eine Mietminderung kommt dann allerdings nicht in Betracht, da die EBK dann keinen Mangel an der Mietsache darstellt.
Versuchen Sie (entsprechend der aufgezeigten Alternativen) eine gütliche Einigung zu finden.
Viel Erfolg!
