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Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt


Rechtsanwalt Frau RAin Kerstin Weigelt aus Greifswald Name:Frau RAin Kerstin Weigelt
Straße / Nr.:Brinkstraße 27a
PLZ/Ort:17489 Greifswald
Telefon:03834 51 30 18
Fax:03834 51 43 39
Email:kerstin.weigelt@meinrechtsportal.de
Homepage:www.genschmar-weigelt.de



Antworten auf Juristiauskunft.de


Frage: Mieterhöhung

Sehr geehrte Damen und Herren,

im vergangenen Monat habe ich von meinem Mieter ein Schreiben erhalten, in dem ich aufgefordert wurde, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Im Mietvertrag ist festgelegt, dass mit der Miete auch die Nebenkosten abgegolten sind. Als Begründung für die Mieterhöhung hat der Vermieter angegeben, dass die durchschnittlichen Nebenkosten von 1,00 Euro pro qm auf 1,22 Euro pro qm gestiegen sind. Die Miete betrug vor der Erhöhung 362 Euro, danach rund 379 Euro.

Muss ich der Mieterhöhung zustimmen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.  



die gegebene Antwort:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Angaben werde ich die Frage wie folgt beantworten:

Da Ihr Mietvertrag eine Teilinklusivmiete ausweist (Nettokaltmiete inkl. kalter Betriebskosten), kann die Miete im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden.
Dies betrifft aber lediglich die reine Kaltmiete.
Problem dabei ist jedoch, dass der Mietspiegel stets von Nettomieten (ohne jegliche Betriebskosten) ausgeht.
Ein direkter Vergleich der Mieten ist daher nicht möglich.
Der Vermieter hat also die zuletzt auf Ihre Wohnung entfallenden Betriebskosten aufzuschlüsseln und diese von Ihrer Teilinklusivmiete abzuziehen. Daraus ergibt sich die Nettokaltmiete. Diese wiederum kann mit dem Mietspiegel verglichen werden.
Bewegt sich Ihr Vermieter innerhalb der Grenzen des Mietspiegels, so ist die Mieterhöhung dem Grunde nach rechtens.
Die Mieterhöhung allein wegen gestiegener Betriebskosten zu verlangen ist jedoch nicht möglich, denn die kalten Betriebskosten sind in der Miete bereits enthalten. Dieser Betriebskostenanteil wird unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch gezahlt, stellt also keine Vorauszahlung dar.
Die Begründung des Mieterhöhungsverlangens entspricht nicht den materiellen Anforderungen an ein solches Verlangen. Sie brauchen daher der Mieterhöhung nicht zuzustimmen.
Ihr Vermieter muß nachweisen, dass sich die Mieterhöhung (anhand obiger Berechnung) im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete bewegt. Dazu gehört auch der Nachweis der Höhe der Betriebskosten.


Viel Erfolg!
 


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