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Rechtsanwalt Herr RA Bert Wittenburg
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Name:Herr RA Bert Wittenburg Straße / Nr.:Bizetstraße 24 PLZ/Ort:13088 Berlin Telefon:030 / 96 20 20 85 Fax:030 / 92 04 73 05 |
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Frage:
mein sohn wohnt seit 2,5 jahren in bonn hat dort seine ausbildung gemacht hat dort seine freunde und bezugspersonen. leider ist er im sommer 2008 nicht von der ausbildungsfirma übernommen worden was für alle ein kleiner schock war. also musste er sich arbeitslos und arbeitssuchend meldenwas er auch sofort getan hat . seine vermieter er hat eine kleine teilmöbilierte wohnung in bonn waren schon immer etwas sonderbar wir mussten feststellen das der vermieter ohne absprachen einfach in die wohnung geht bei abwesenheit meines sohnes als dann die mietzashlungen auf sich warten lieseen weil die arge sehr langsam arbeitete und vieles verzögerte schrieben mir mein sohn ist bald 25 die vermieter einen brief das sie ihm fristlos kündigen würden ebenso unterstellten sie ihm lügen . der erste brief kam am 1oktober mit der kündigung zum ende oktober. darauf hin habe ich mich mit den mietern geeinigt das das wohl zu kurzfristig wäre . so verlängerten sie es von monat zu monat mit der option er könne ja wieder zu uns nach mainz ziehen.hier haben wir leider sein zimmer an unsere nachstgrössere tochter vergeben sodas sascha in einem kleinen 18qm zimmerschen hazusen müsste was nur für übergang ca 2wochen ginge. die letzte frist war zum 31 januar. nachdem ich heute versuchte vernünftig mit den vermietern zureden das er noch keine wohnung gefunden hat da es auch am wohnberechtigungsschein lag und er erst sein erstes hartz 4 geld am 27 dezember bekam war einiges im argen,sagten diese sie werden ihn am samstag wenn es sein muss polizeilich oder per gv rausholen lassen. nach einkunft mit der rechtsberatung des amtgerichtes geht das aber n icht so einfach. meine frage ist ob sie ihn einfach auf die strasse setzen können wenn er keine möglichkeiten hat unterzukommen und welche rechte er als mieter hat , ich vermute auch wenn er die wohnung verlässt die tage das die vermieter schlösser austauschen und seine sachen kostenpflichtig unterstellen lassen da er noch einen schlüssel besitzt. mein sohn traut sich noch nicht mal raus aus angst vor verschlossener türe am wochenende zu stehen.
die gegebene Antwort:
Sehr geehrte Frau Renz,
völlig zu Recht hat man Ihnen die Auskunft erteilt, dass der Vermieter Ihres Sohnes ihn nicht so einfach "vor die Tür" setzen" kann.
Zunächst einmal ist schon wegen der Kündigungserklärung danach zu unterscheiden, ob Ihr Sohn oder Sie selbst (vielleicht auch Sie beide) als Mieter der Wohnung in dem Mietvertrag schriftlich erfaßt sind. Die Kündigung des Mietverhältnisses kann immer nur dem (den) Mieter(n) gegenüber wirksam erklärt werden. D.h. ist Ihnen gegenüber die Kündigung des Mietverhältnisses schriftlich erklärt worden, obschon ihr Sohn alleiniger Mieter der Wohnung ist, dürfte die Kündigung insgesamt unwirksam sein.
Das gilt auch wegen der weitergehenden Absprachen, sofern diese immer nur mit Ihnen getroffen worden sind, obschon doch allein Ihr Sohn Mietpartei ist.
Selbst wenn nun aber die Kündigung schließlich als wirksam angesehen werden würde, benötigt der Vermieter noch immer einen sog. Räumungstitel, um Ihren Sohn tatsächlich mithilfe eines Gerichtsvollziehers zwangsweise aus der Wohnung räumen zu lassen. Die Polizei würde im Übrigen dem Gerichtsvollzieher nur Amtshilfe leisten und nicht in eigener Sachzuständigkeit handeln. In dieser Weise ist es dem Vermieter auch nicht möglich, einfach die Polizei zu rufen und Ihren Sohn dann polizeilich räumen zu lassen.
Ein Räumungstitel ergeht indes erst nach einem zumeist recht langwierigen Klageverfahren, gerichtet auf Herausgabe der Wohnung und sodann in der Gestalt eines sog. vollstreckbaren Urteils. Zudem wird ihr Sohn im Rahmen der Vollstreckung des Räumungstitels immer die Möglichkeit haben, einen Aufschub der Räumung zu beantragen. Dieser wird in der Regel wenigstens ein Mal gewährt, oftmals auch bis zu drei Mal.
Schließlich sei Ihnen mit auf den Weg gegeben, dass der Vermieter Ihres Sohnes bei Fortbestehen des Mietverhältnisses sowie ohne dass ein vollstreckbarer Räumungstitel ihn dazu ermächtigt in keiner Weise ein Recht dazu haben kann, an der Wohnungstür ein anderes Schloss einzubauen. Auch darf er die Wohnung nicht gegen den Willen Ihres Sohnes oder gar in dessen Abwesenheit öffnen (außer bei einer akuten Gefahr - Brand o.ä.) und betreten.
Sollte Ihr Sohn feststellen, dass der Vermieter in einer "Nacht- und Nebelaktion" die Schlösser ausgetauscht hat, sollte Ihr Sohn umgehend einen auf dem Gebiet des Mietrechts spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter erwirken lassen, gerichtet darauf, dass ihm der Besitz an der Wohnung unverzüglich wieder eingeräumt wird.
Wegen der insoweit entstehenden Rechtsanwaltskosten dürfte Ihr Sohn infolge des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zunächst auf die Unterstützung des Staates in der Gestalt von Prozesskostenhilfe zurückgreifen können. Die Einzelheiten hierzu sollte er sich zu gegebener Zeit von dem dann tätig werdenden Kollegen erklären lassen.
Machen Sie sich also zuerst mal keine Sorgen. Solange Ihr Sohn die Miete pünktlich zahlt, gibt es grds. ohnehin keine Bedenken wegen des Fortbestands des Mietverhältnisses. Als persönlichen Rat kann ich Ihnen bzw. Ihrem Sohn noch empfehlen: Kümmern Sie sich trotzdem um eine andere Wohnung für Ihren Sohn, so er wohl schon unter dem Gesichtspunkt eines gedeihlichen Miteinanders mit dem derzeitgen Vermieter dauerhaft nicht glücklich werden dürfte.
Viel Glück!!!
Mit freundlichen Grüßen
Bert J. Wittenburg
- Rechtsanwalt -
völlig zu Recht hat man Ihnen die Auskunft erteilt, dass der Vermieter Ihres Sohnes ihn nicht so einfach "vor die Tür" setzen" kann.
Zunächst einmal ist schon wegen der Kündigungserklärung danach zu unterscheiden, ob Ihr Sohn oder Sie selbst (vielleicht auch Sie beide) als Mieter der Wohnung in dem Mietvertrag schriftlich erfaßt sind. Die Kündigung des Mietverhältnisses kann immer nur dem (den) Mieter(n) gegenüber wirksam erklärt werden. D.h. ist Ihnen gegenüber die Kündigung des Mietverhältnisses schriftlich erklärt worden, obschon ihr Sohn alleiniger Mieter der Wohnung ist, dürfte die Kündigung insgesamt unwirksam sein.
Das gilt auch wegen der weitergehenden Absprachen, sofern diese immer nur mit Ihnen getroffen worden sind, obschon doch allein Ihr Sohn Mietpartei ist.
Selbst wenn nun aber die Kündigung schließlich als wirksam angesehen werden würde, benötigt der Vermieter noch immer einen sog. Räumungstitel, um Ihren Sohn tatsächlich mithilfe eines Gerichtsvollziehers zwangsweise aus der Wohnung räumen zu lassen. Die Polizei würde im Übrigen dem Gerichtsvollzieher nur Amtshilfe leisten und nicht in eigener Sachzuständigkeit handeln. In dieser Weise ist es dem Vermieter auch nicht möglich, einfach die Polizei zu rufen und Ihren Sohn dann polizeilich räumen zu lassen.
Ein Räumungstitel ergeht indes erst nach einem zumeist recht langwierigen Klageverfahren, gerichtet auf Herausgabe der Wohnung und sodann in der Gestalt eines sog. vollstreckbaren Urteils. Zudem wird ihr Sohn im Rahmen der Vollstreckung des Räumungstitels immer die Möglichkeit haben, einen Aufschub der Räumung zu beantragen. Dieser wird in der Regel wenigstens ein Mal gewährt, oftmals auch bis zu drei Mal.
Schließlich sei Ihnen mit auf den Weg gegeben, dass der Vermieter Ihres Sohnes bei Fortbestehen des Mietverhältnisses sowie ohne dass ein vollstreckbarer Räumungstitel ihn dazu ermächtigt in keiner Weise ein Recht dazu haben kann, an der Wohnungstür ein anderes Schloss einzubauen. Auch darf er die Wohnung nicht gegen den Willen Ihres Sohnes oder gar in dessen Abwesenheit öffnen (außer bei einer akuten Gefahr - Brand o.ä.) und betreten.
Sollte Ihr Sohn feststellen, dass der Vermieter in einer "Nacht- und Nebelaktion" die Schlösser ausgetauscht hat, sollte Ihr Sohn umgehend einen auf dem Gebiet des Mietrechts spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter erwirken lassen, gerichtet darauf, dass ihm der Besitz an der Wohnung unverzüglich wieder eingeräumt wird.
Wegen der insoweit entstehenden Rechtsanwaltskosten dürfte Ihr Sohn infolge des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zunächst auf die Unterstützung des Staates in der Gestalt von Prozesskostenhilfe zurückgreifen können. Die Einzelheiten hierzu sollte er sich zu gegebener Zeit von dem dann tätig werdenden Kollegen erklären lassen.
Machen Sie sich also zuerst mal keine Sorgen. Solange Ihr Sohn die Miete pünktlich zahlt, gibt es grds. ohnehin keine Bedenken wegen des Fortbestands des Mietverhältnisses. Als persönlichen Rat kann ich Ihnen bzw. Ihrem Sohn noch empfehlen: Kümmern Sie sich trotzdem um eine andere Wohnung für Ihren Sohn, so er wohl schon unter dem Gesichtspunkt eines gedeihlichen Miteinanders mit dem derzeitgen Vermieter dauerhaft nicht glücklich werden dürfte.
Viel Glück!!!
Mit freundlichen Grüßen
Bert J. Wittenburg
- Rechtsanwalt -
