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Rechtsanwalt Herr RA Bert Wittenburg
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Name:Herr RA Bert Wittenburg Straße / Nr.:Bizetstraße 24 PLZ/Ort:13088 Berlin Telefon:030 / 96 20 20 85 Fax:030 / 92 04 73 05 |
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Frage: Sachmangel
Vor wenigen Tagen habe ich eine Jacke erstanden zu einem sehr günstigen Preis während eines Schlussverkaufes. Die Jacke hat einen defekten Reisverschluss und läßt sich nicht schließen.
Die Verkäuferin weigert sich die Jacke zurückzunehmen mit Verweis auf die Preissenkung. Jeder Umtausch sei ausgeschlossen.
Die Verkäuferin weigert sich die Jacke zurückzunehmen mit Verweis auf die Preissenkung. Jeder Umtausch sei ausgeschlossen.
die gegebene Antwort:
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
Der herabgesetzte Preis führt in keiner Weise dazu, dass der Umtausch oder sonst die Mängelgewährleistung ausgeschlossen ist. Auch kann der Umtausch bei neuen Sachen durch einen Unternehmer einem Verbraucher gegenüber nicht kategorisch ausgeschlossen werden.
Die Mängelgewährleistung, so auch der Umtausch, ist nur dann ausgeschlossen, wenn Sie als Kundin bereits beim Kauf der Jacke selbst den Defekt an dem Reißverschluss kannten oder sich Ihnen der Defekt am Reißverschluss hätte geradezu aufdrängen müssen, etwa weil Sie die Jacke nicht anprobiert oder sonst auf augenscheinliche Fehler hin überprüft haben.
Grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen, d.h. die Möglichkeit geben, dass er Ihnen die gleiche Jacke - natürlich zu demselben geringen Preis - liefert oder aber eben den Reißverschluss austauscht.
Reden Sie noch einmal mit der Verkäuferin, ggf. verlangen Sie den Geschäftsführer. Sollte sich auch dieser noch sträuben, verweisen Sie ihn auf die Regelungen der §§ 437, 439 BGB bzw. §§ 437, 440, 346 BGB.
Übrigens: Sie müssen sich nicht mit einem Waren- bzw. Wertgutschein im Austausch gegen die kaputte Jacke zufrieden geben. Überlegen Sie, ob Sie ggf. eine andere Ware aus dem Sortiment des Geschäfts überhaupt erwerben wollen. Haben Sie sich auf den Gutschein eingelassen, werden Sie sich daran festhalten lassen müssen.
Viel Erfolg.
Der herabgesetzte Preis führt in keiner Weise dazu, dass der Umtausch oder sonst die Mängelgewährleistung ausgeschlossen ist. Auch kann der Umtausch bei neuen Sachen durch einen Unternehmer einem Verbraucher gegenüber nicht kategorisch ausgeschlossen werden.
Die Mängelgewährleistung, so auch der Umtausch, ist nur dann ausgeschlossen, wenn Sie als Kundin bereits beim Kauf der Jacke selbst den Defekt an dem Reißverschluss kannten oder sich Ihnen der Defekt am Reißverschluss hätte geradezu aufdrängen müssen, etwa weil Sie die Jacke nicht anprobiert oder sonst auf augenscheinliche Fehler hin überprüft haben.
Grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen, d.h. die Möglichkeit geben, dass er Ihnen die gleiche Jacke - natürlich zu demselben geringen Preis - liefert oder aber eben den Reißverschluss austauscht.
Reden Sie noch einmal mit der Verkäuferin, ggf. verlangen Sie den Geschäftsführer. Sollte sich auch dieser noch sträuben, verweisen Sie ihn auf die Regelungen der §§ 437, 439 BGB bzw. §§ 437, 440, 346 BGB.
Übrigens: Sie müssen sich nicht mit einem Waren- bzw. Wertgutschein im Austausch gegen die kaputte Jacke zufrieden geben. Überlegen Sie, ob Sie ggf. eine andere Ware aus dem Sortiment des Geschäfts überhaupt erwerben wollen. Haben Sie sich auf den Gutschein eingelassen, werden Sie sich daran festhalten lassen müssen.
Viel Erfolg.
