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für Insolvenzrecht
In|sol|venz|recht (Substantiv) das; [kein Plural]
- ist das Recht des Gläubigers gegenüber dem Schuldner bei Insolvenz
- Insolvenz = lat. insolvens, "nicht-lösend" i.S.v. Schuldscheine nicht einlösen können auch konkurs = lat. concursus "Zusammenlauf" der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens eines Schuldners
- es bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ggüb. dem Gläubiger, umgangssprachlich: die Pleite
- man unterscheidet: akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- Insolvenzarten: Insolvenz juristischer Personen = Insolvenzverfahren und Insolvenz privater Personen = Privatinsolvenz
- Rechtsgebiet: Zivilrecht, Schuldrecht
