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für Betreuungsrecht

Be|treu|ungs|recht (Substantiv) das, [kein Plural]

  • meint das Betreuen, d.h. für jemanden zu sorgen, ihn vorübergehend in seiner Obhut zu nehmen (z.B. betreutes Wohnen)
  • Das Betreuungsrecht ist für hilfsbedürftige Personen eingerichtet, um ihnen mit gleichzeitiger Erhaltung ihrer eigenen Selbstbestimmung den notwendigen Schutz und erforderliche Fürsorge zu gewährleisten. Einer hilfsbedürftigen Person wird ein rechtlicher Betreuer bestellt, der in einem vom Gericht festgelegten Bereich für sie handelt.
  • Das Betreuungsrecht wird in einem Unterabschnitt des Familienrechts im BGB behandelt. Hier wird u.a. geregelt, welche Voraussetzungen für eine Betreuung erfüllt sein müssen, welche Rechte und Pflichten ein Betreuer hat und wie eine Betreuung endet. [@]

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Familienrecht - Betreuungsrecht - §§ 1896 ff. BGB / Verwaltungsrecht


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Name
Ort
RAin Anja Habermann
17373 Ueckermünde  

 
Erbrecht, Sozialrecht, Betreuungsrecht, Rentenrecht, Sozialversicherungsrecht,  

RA Gunther Hörr
24148 Kiel  

 
 

RAin Susanne König
23966 Wismar  

 
 


  • 1,



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