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für Baurecht (oeffentlich)

Bau|recht (Substantiv) das, [kein Plural]

Erläuterung: Als Baurecht bezeichnet man alle Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dazu zählen das öffentlich-rechtliche Baurecht und alle Normen des Privatrechts, die das Bauhandwerk betreffen.

Es werden die Bereiche privates und öffentliches Baurecht unterschieden.
Das private Baurecht umfasst alle zivilrechtlichen Normen, die Grundeigentum und Nachbarrecht, Werkverträge die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.) regeln sowie das Nachbarrecht der Bundesländer.
Das öffentliche Baurecht betrifft jene Normen des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Dabei werden weitere Bereiche unterschieden,
das Bauplanungsrecht = Städtebaurecht - den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln und das Bauordnungsrecht - den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z.B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften

Rechtsgebiet: öffentliches Recht - besonderes Verwaltungsrecht - Baurecht - BauGB, Baurecht der Länder / Grundrechte Art. 14 GG; Zivilrecht - Vertragsrecht / Werkvertragsrecht §§ 631 ff. BGB / Sachenrecht - Eigentum §§ 903 ff. BGB;
[juristi.kon] Baurecht (Öffentliches Recht)


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